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2022
- Michael Besche
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Satzung
- Name und Sitz
- Der Schützenverein Oeynhausen e. V. hat seinen Sitz in Nieheim-Oeynhausen und
ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Brakel einzutragen.
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- Zweck
- Der Verein wird tätig zur Pflege der Tradition und des Brauchtums in Oeynhausen,
insbesondere Pflege der Feldkreuze, des Ehrenmals, Pflege alter Bausubstanz und
der plattdeutschen Sprache, des weiteren zum Erhalt und zur Förderung der
Dorfgemeinschaft.
- Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
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- Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können werden:
- (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 17.
Lebensjahr vollendet hat.
- (2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung
Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- (3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem
gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder durch
Ausschluss, über welchen der Vorstand ebenfalls, wie genannt, beschließt.
- gegen diesen Ausschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
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- Organe des
Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
- c) ein Beirat, dessen Besetzung dem Vorstand obliegt.
- zu a) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie
wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung
einberufen. Auf dieser Versammlung ist vom Vorsitzen- den der Geschäftsbericht
und vom Kassierer der Rechnungsbericht vorzulegen. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt, durch einfache Mehrheit
gefasst.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, setzt die Beiträte fest und
entscheidet endgültig über alle Vereinsangelegenheiten.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden ein-
zurufen, wenn 1/4 aller Mitglieder dieses schriftlich, unter Angabe der Gründe,
erlangt.
- zu b) Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen:
- 1. dem 1. Vorsitzenden (vereinsinterne Bezeichnung Oberst)
- 2. dem 2. Vorsitzenden (vereinsinterne Bezeichnung Hauptmann)
- 3. dem Schriftführer
- 4. dem Kassierer
- 5. dem Schießmeister
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins
jeweils allein. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur handeln, wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für den Zeitraum
von 2 Jahren gewählt.
- Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. oder 2. Vorsitzenden noch
ein weiteres Vorstandsmitglied anwesend ist.
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- Befugnisse des
Vorstandes
- Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben des Vereins nach § 2 der Satzung
sowie über die Verwendung der Einnahmen. Kreditaufnahmen sind nicht gestattet,
der Vorstand verfügt nur über eingenommene Beiträge.
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- Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr des Vereins gleicht dem Kallenderjahr.
- Der Mitgliedsbeitrag wird
- für Erwachsene auf 15,00 EURO,
- für Jugendliche auf 5,00 EURO und
- für Personen mit vollendetem 65. Lebensjahr auf 5,00 EURO festgesetzt und ist
in der Jährlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Auf besonderen Antrag kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden.
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- Protokollführung
- Über jede Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das von 1. bzw. 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
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- Satzungsänderungen
- Für Satzungsänderungen ist ein 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung erforderlich.
- Verbot zur
Ausschüttung von Gewinnen an Mitglieder
- Etwaige Gewinne der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben
bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
- Durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
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- Auflösung des
Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur nach vorhergehender Bekanntgabe in der
Tagesordnung der Mitgliederversammlung vollzogen werden. Hierfür ist eine 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Bei einer Auflösung des Vereins wird nach Erledigung aller Verbindlichkeiten
ein etwa verbleibendes Vermögen der Stadt Nieheim zur Verfügung gestellt mit der
Auflage, diesen Betrag für die Ortschaft Oeynhausen zu verwenden, und zwar für
gemeinnützige Zwecke.
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